Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Nutzung von ApoAssist – Archivierungslösung für Apotheken
Stand:

Präambel

Die ApoAssist GmbH (nachfolgend „Anbieter”) stellt Apotheken einen webbasierten,
cloudbasierten Dienst zur elektronischen, revisionssicheren Archivierung von
Geschäftsunterlagen zur Verfügung (nachfolgend „Dienst”). Der Dienst wird technisch auf
einer von Microsoft gehosteten Cloud-Infrastruktur (Microsoft 365 / SharePoint Online)
innerhalb eines vom Anbieter betriebenen Tenants bereitgestellt, in dem für jede Apotheke
eine eigene, zugriffsgeschützte Website eingerichtet wird. Das Angebot richtet sich
ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses Kunde der ADG Apotheken-Dienstleistungsgesellschaft mbH sind und die
Leistungen im Rahmen des Betriebs einer Apotheke nutzen.

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

  1. Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche, zeitlich auf die Vertragsdauer begrenzte
    Bereitstellung eines cloudbasierten Archivierungsdienstes durch den Anbieter,
    einschließlich der Einrichtung einer für den Kunden reservierten Website innerhalb der
    vom Anbieter betriebenen Cloud-Infrastruktur sowie der damit verbundenen Bereitstellung
    von Speicherplatz, jeweils im Umfang des vom Kunden bei Vertragsschluss gewählten
    Pakets gemäß Anlage 1. Eine physische Überlassung von Software oder Hardware erfolgt
    nicht. Der Anbieter nutzt zur Erbringung des Dienstes unter anderem Software und
    Cloud-Dienste Dritter als eigene Betriebsmittel.
  2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die zum
    Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kunde der ADG Apotheken-Dienstleistungsgesellschaft mbH
    („ADG“) sind. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen.
    Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss seine Unternehmereigenschaft, seinen
    ADG-Kundenstatus sowie, dass er die Leistungen im Rahmen des Betriebs der von ihm
    angegebenen Apotheke und in Ausübung seiner gewerblichen bzw. selbstständigen
    beruflichen Tätigkeit bezieht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen
    des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer
    Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Kunde kann über das Kundenportal der ADG sein Interesse an der Nutzung des
    ApoAssist DMS bekunden. Die Interessensbekundung, eine dabei erfolgende Übermittlung
    von Daten des Kunden an den Anbieter sowie die Zusendung eines personalisierten Links
    zum Bestellformular stellen weder ein verbindliches Angebot des Kunden noch eine
    Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung des Anbieters dar.
  2. Der Anbieter kann dem Kunden nach einer Interessensbekundung eine E-Mail an die von ADG
    übermittelte zeichnungsbefugte E-Mail-Adresse senden. Die E-Mail kann insbesondere einen
    Link zur Produktbeschreibung und zu häufigen Fragen sowie einen personalisierten Link zu
    einem mit den übermittelten Daten vorausgefüllten Bestellformular enthalten. Der
    personalisierte Link berechtigt ausschließlich zur Nutzung des Bestellformulars; er
    stellt kein Angebot des Anbieters zum Vertragsschluss dar.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die im Bestellformular vorausgefüllten Angaben,
    insbesondere zu Apotheke, Inhaber, Rechnungsanschrift, gewünschtem Starttermin und
    E-Mail-Adressen, vor Abgabe der Bestellung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen
    und erforderlichenfalls zu berichtigen. Der Kunde sichert zu, dass die Person, die die
    Bestellung abgibt, hierzu berechtigt ist.
  4. Die Darstellung der Leistungen, Preise und Zusatzoptionen im Bestellformular sowie in
    der Leistungsbeschreibung und dem Preisblatt gemäß Anlage 1 stellt eine unverbindliche
    Aufforderung dar, ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.
  5. Mit Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein
    verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über das ausgewählte Paket und die
    ausgewählten Zusatzoptionen ab. Voraussetzung hierfür ist die ausdrückliche Bestätigung
    der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des
    Auftragsverarbeitungsvertrags sowie der Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise des
    Anbieters.
  6. Der Anbieter bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich in Textform. Diese
    Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Zugang der Bestellung und stellt noch
    keine Annahme des Vertragsangebots dar.
  7. Der Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Anbieters in
    Textform oder durch Freischaltung der Kunden-Website bzw. Bereitstellung des Dienstes
    zustande, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
  8. Der Anbieter ist berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere
    bei Zweifeln an der Unternehmereigenschaft, dem ADG-Kundenstatus, der
    Vertretungsberechtigung, der Richtigkeit der Bestelldaten oder der Bonität des Kunden.

§ 3 Leistungen des Anbieters

  1. Der Anbieter gewährt dem Kunden für die vereinbarte Anzahl berechtigter Nutzer Zugriff
    auf die für ihn eingerichtete Kunden-Website über einen Browser.
  2. Funktionsumfang, Speicherplatzvolumen, Anzahl der berechtigten Nutzer, enthaltene
    Nutzerzugänge, Zusatzoptionen, Vergütung sowie sonstige paketspezifische Bedingungen
    ergeben sich aus der „Leistungsbeschreibung und dem Preisblatt ApoAssist DMS“, Version
    1.0, Stand 14.09.2026, gemäß Anlage 1. Maßgeblich ist die dem Kunden im Bestellformular
    vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellte Fassung.
  3. Der Anbieter stellt sicher, dass archivierte Dokumente nach ihrer Einstellung in das
    System gegen nachträgliche inhaltliche Veränderung geschützt sind
    (Unveränderbarkeit). Eine inhaltliche Änderung bereits archivierter Dokumente ist
    technisch ausgeschlossen; Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch Hinzufügen neuer
    Dokumente bzw. Versionen. Änderungen der Metadaten sowie als Löschung gekennzeichnete
    Vorgänge werden protokolliert.
  4. Für sämtliche archivierten Dokumente gilt eine einheitliche, Tenant-weit festgelegte
    Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren und 11 Monaten ab Einstellung des jeweiligen
    Dokuments. Eine dokument- oder dokumentartspezifische Konfiguration abweichender,
    insbesondere kürzerer, Aufbewahrungsfristen durch den Kunden ist nicht möglich. Der
    Anbieter löscht archivierte Dokumente nach Ablauf dieser Frist automatisiert und
    fortlaufend; die Regelungen in § 19 zur Vertragsbeendigung bleiben hiervon unberührt.
  5. Die zutreffende Zuordnung von Dokumentarten zu gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie
    die Entscheidung, welche Unterlagen archivierungspflichtig sind, obliegt dem Kunden.
    Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich zu prüfen, ob die einheitliche
    Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 mit seinen eigenen gesetzlichen Aufbewahrungs- und
    Löschpflichten vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf datenschutzrechtliche
    Löschpflichten (Art. 17 DSGVO) bei Dokumenten mit kürzerer gesetzlicher
    Aufbewahrungsfrist. Der Anbieter übernimmt insoweit keine steuerliche, rechtliche oder
    pharmazeutische Beratung.
  6. Der Anbieter stellt dem Kunden auf Anforderung eine Verfahrensdokumentation zu den
    Prozessen der Archivierungslösung zur Verfügung, die der Kunde zur Erstellung seiner
    eigenen, betriebsindividuellen Verfahrensdokumentation nach GoBD verwenden kann. Eine
    eigene betriebsindividuelle Verfahrensdokumentation des Kunden wird hierdurch nicht
    ersetzt.
  7. Der Anbieter stellt dem Kunden Speicherplatz im Umfang des gewählten Pakets gemäß
    Anlage 1 zur Verfügung.
  8. Möchte der Kunde ein höheres oder niedrigeres Speicherplatz- oder Nutzerkontingent
    nutzen, als es das von ihm gewählte Paket vorsieht, kann er während der Vertragslaufzeit
    einen Wechsel in ein anderes der in Anlage 1 beschriebenen Pakete beantragen
    („Paketwechsel“). Der Anbieter bestätigt den Paketwechsel in Textform.
  1. Ein Wechsel von „Standard“ zu „Premium“ wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt
    wirksam.
  2. Ein Wechsel von „Premium“ zu „Standard“ ist ausschließlich zum Ende der jeweiligen
    Vertragslaufzeit gemäß § 18 möglich und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam, sofern
    das im Paket „Standard“ enthaltene Speicherplatzvolumen zur Aufnahme der zu diesem
    Zeitpunkt gespeicherten bzw. archivierten Daten ausreicht. Reicht das
    Speicherplatzvolumen hierfür nicht aus, weist der Anbieter den Kunden darauf hin;
    der Wechsel wird in diesem Fall erst zum Ende der nächsten Vertragslaufzeit
    wirksam, wenn der Datenbestand entsprechend reduziert wurde oder die Parteien ein
    zusätzliches Speicherplatzkontingent vereinbart haben. Für den Wechsel von
    „Premium“ zu „Standard“ fällt die in Anlage 1 ausgewiesene einmalige Vergütung an.
  3. Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit jederzeit zusätzliche Benutzerpakete
    gemäß Anlage 1 buchen. Die hierfür geschuldete Vergütung richtet sich nach § 16
    Abs. 7.

Erreicht das genutzte Speicherkontingent voraussichtlich 90 % seiner Kapazität, weist
der Anbieter den Kunden hierauf in Textform bzw. durch eine Benachrichtigung im Dienst
hin.

  • Der Dienst wird als standardisierte Lösung zentral für alle Kunden bereitgestellt und
    aktualisiert; eine individuelle Aktualisierung einzelner Kundeninstanzen erfolgt nicht.
    Wesentliche funktionale Änderungen mit Einfluss auf archivierte Dokumente oder deren
    GoBD-Konformität werden dem Kunden rechtzeitig vor Umsetzung in Textform angekündigt.
    Führt eine Änderung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung berechtigter Interessen des
    Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
  • Eine individuelle Anpassung an die IT-Umgebung oder besondere Bedürfnisse des Kunden
    schuldet der Anbieter nicht, sofern nicht gesondert vereinbart.
  • Der Anbieter betreibt den Dienst auf der Microsoft-365-/SharePoint-Online-Plattform und
    nutzt zum Schutz archivierter Daten die dort bereitgestellten technischen Funktionen,
    insbesondere Zugriffskontrollen, Protokollierung sowie die von Microsoft bereitgestellten
    Mechanismen zur Wiederherstellung und Aufbewahrung von Inhalten (z. B. Versionierung und
    plattformseitige Wiederherstellungsfunktionen). Eine von der Microsoft-Plattform
    unabhängige, gesonderte Datensicherung wird nicht vorgehalten. Näheres zu den
    technischen und organisatorischen Maßnahmen ergibt sich aus dem
    Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 10 (Anlage 2).
  • Der Anbieter setzt die advantegy GmbH als konzernangehöriges Unternehmen für die
    technische Bereitstellung und Administration der zugrunde liegenden Cloud-Infrastruktur
    sowie Microsoft Ireland Operations Limited als Betreiber der eingesetzten Cloud-Plattform
    als Unterauftragsverarbeiter ein. Der Anbieter bleibt für die ordnungsgemäße
    Leistungserbringung verantwortlich. Eine vollständige Liste der
    Unterauftragsverarbeiter wird im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrags (§ 10) zur
    Verfügung gestellt.
  • Die Speicherung der Kundendaten erfolgt innerhalb der Europäischen Union bzw. des
    Europäischen Wirtschaftsraums in der für den vom Anbieter betriebenen Microsoft-365-Tenant
    maßgeblichen Datenregion. Soweit Microsoft für die eingesetzten Dienste eine Verarbeitung
    innerhalb der EU Data Boundary zusagt, erfolgt die Verarbeitung nach Maßgabe der hierfür
    geltenden Microsoft-Produktbedingungen. Eine Verarbeitung in Drittländern findet nur
    statt, soweit die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO eingehalten werden und der Kunde
    vorab informiert wurde.
  • Der Zugriff der jeweiligen Apotheke ist technisch ausschließlich auf die für sie
    eingerichtete Kunden-Website beschränkt (Zugriffssteuerung über Berechtigungsgruppen).
    Administratoren des Anbieters sowie der advantegy GmbH, die im Rahmen einer
    konzerninternen Leistungsbeziehung die technische Bereitstellung und den Betrieb der
    zugrunde liegenden Cloud-Infrastruktur übernimmt, verfügen aus technischen und
    betrieblichen Gründen Tenant-weit über technische Zugriffsmöglichkeiten auf sämtliche
    Kunden-Websites. Dieser Zugriff wird auf das für Systemadministration, Support und
    Fehleranalyse erforderliche Maß beschränkt, protokolliert und ist ausschließlich zur
    Vertraulichkeit verpflichteten Mitarbeitern vorbehalten (§ 11).

 

§ 4 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält im Rahmen des gebuchten Pakets für die vertraglich vereinbarte Anzahl
    an Nutzern einen zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkten, einfachen und nicht
    übertragbaren Zugang zu seiner Kunden-Website. Über diesen Zugang kann der Kunde die
    Archivierungsfunktionen des Dienstes im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen
    browserbasiert nutzen.
  2. Für die Bereitstellung des Dienstes setzt der Anbieter je Kunde eine
    Microsoft-365-Basislizenz („M365 Base User“) als eigenes Betriebsmittel ein. Diese
    Lizenz dient insbesondere der technischen Bereitstellung der Kunden-Website und des
    hierfür erforderlichen Speicherplatzes. Weitere berechtigte Nutzer können als
    Gastnutzer eingerichtet werden. Dem Kunden und den berechtigten Nutzern wird hieran
    kein eigenes Nutzungsrecht an der zugrunde liegenden Microsoft-Software eingeräumt.
    Gegenstand des dem Kunden nach Abs. 1 eingeräumten Rechts ist ausschließlich die Nutzung
    des vom Anbieter bereitgestellten Dienstes.
  3. Im Paket „Premium” setzt der Anbieter zusätzlich die Software „Skybow” als eigenes
    Betriebsmittel zur Bereitstellung zusätzlicher Funktionen des Dienstes ein. Dem Kunden
    wird weder ein eigenständiges Nutzungsrecht an der Software „Skybow” noch eine
    Unterlizenz eingeräumt. Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich der Zugang zu den im
    gebuchten Paket beschriebenen Funktionen des Dienstes.
  4. Der Kunde darf den Dienst ausschließlich im Rahmen seines eigenen Apothekenbetriebs
    durch eigenes Personal sowie durch mit Vertraulichkeitspflichten belegte
    Erfüllungsgehilfen, insbesondere Steuerberater im Rahmen eines zulässigen Datenzugriffs,
    nutzen. Eine Überlassung des Zugangs oder eine Nutzung zugunsten Dritter ist nicht
    gestattet.
  5. Eine physische Überlassung von Software erfolgt nicht.

§ 5 Datenzugriff und Datenherausgabe während der Vertragslaufzeit

  1. Der Kunde bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit Inhaber und
    datenschutzrechtlich Verantwortlicher der auf der vom Anbieter betriebenen
    Cloud-Infrastruktur abgelegten Dokumente und Daten.
  2. Der Kunde kann die archivierten Dokumente jederzeit über die bereitgestellten
    Funktionen einsehen, durchsuchen und exportieren, insbesondere zur Erfüllung von
    Auskunfts-, Prüfungs- oder Vorlagepflichten gegenüber Finanzbehörden,
    Apothekenaufsicht oder sonstigen zuständigen Stellen.
  3. Der Export größerer Dokumentenmengen kann technisch bedingten Begrenzungen der
    zugrunde liegenden Plattform unterliegen (insbesondere plattformseitige Anzeige- und
    Exportgrenzen für sehr umfangreiche Dokumentbibliotheken). Der Anbieter informiert den
    Kunden über etwaige Einschränkungen und unterstützt ihn im Rahmen des technisch
    Möglichen bei einem vollständigen Export in mehreren Teilschritten. Die Zuordnung
    exportierter Metadaten zu den zugehörigen Dokumenten obliegt dem Kunden.

§ 6 Verfügbarkeit und Service Levels

  1. Der Anbieter gewährleistet für den Dienst eine Gesamtverfügbarkeit von mindestens
    99,5 % im Monatsmittel. Ausfallzeit ist jeder Zeitraum, in dem Nutzer keinen Lese- oder
    Schreibzugriff auf ihre Kunden-Website haben, obwohl sie über die hierfür erforderlichen
    Berechtigungen verfügen.Der Betriebszeitprozentsatz berechnet sich wie folgt:Betriebszeitprozentsatz = (Nutzerminuten − Ausfallzeit in Nutzerminuten) / Nutzerminuten × 100.
  2. Nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet werden:
    1. angekündigte Wartungszeiten gem. Abs. 4
    2. Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die auf eine vom Kunden zu vertretende
      Fehlbedienung, eine kundenseitige Systemumgebung, eine kundenseitige
      Internetverbindung, nicht vom Anbieter bereitgestellte Endgeräte oder eine
      Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind
    3. Störungen, die auf höhere Gewalt oder sonstige Umstände zurückzuführen sind, die
      der Anbieter nicht zu vertreten hat.

    Unerhebliche Beeinträchtigungen, bei denen die wesentlichen Funktionen des Dienstes
    weiterhin nutzbar bleiben, gelten nicht als Ausfallzeit.

  3. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Anbieters bzw. der
    zugrunde liegenden Microsoft-Plattform maßgeblich; der Kunde kann eine nachvollziehbare
    Dokumentation der Messung verlangen.
  4. Geplante Wartungsarbeiten werden dem Kunden nach Möglichkeit mit einer Frist von
    48 Stunden in Textform angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb der üblichen
    Geschäftszeiten von Apotheken durchgeführt.
  5. Unterschreitet die monatliche Verfügbarkeit gemäß Abs. 1 die dort vereinbarte
    Verfügbarkeit, gewährt der Anbieter dem Kunden auf dessen Verlangen eine Gutschrift auf
    die monatliche Grundvergütung des betroffenen Pakets in folgender Höhe:
  1. bei einer monatlichen Verfügbarkeit von unter 99,5 %, aber mindestens 99,0 %: 10 %;
  2. bei einer monatlichen Verfügbarkeit von unter 99,0 %, aber mindestens 95,0 %: 25 %;
  3. bei einer monatlichen Verfügbarkeit von unter 95,0 %: 50 %.

Die Gutschrift wird nicht automatisch gewährt. Der Kunde hat den Anspruch bis zum Ende
des auf den betroffenen Kalendermonat folgenden Kalendermonats über den Support gemäß
§ 7 geltend zu machen und dabei Zeitpunkt, Dauer und Umfang der Beeinträchtigung sowie
die betroffenen Nutzer anzugeben.

  • Weitergehende gesetzliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden
    bleiben unberührt; die Gutschrift wird auf entsprechende Ansprüche angerechnet.

 

§ 7 Support und Störungsbehebung

  1. Der Anbieter bietet Support per E-Mail unter
    dms-adg@apoassist.de sowie unmittelbar über
    ein in den Dienst integriertes Ticketsystem an. Eine telefonische Erreichbarkeit sowie
    ein durchgehender (24/7-)Support werden nicht angeboten.
  2. Die Servicezeiten sind montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr, mit Ausnahme
    bundesweiter sowie am Sitz des Anbieters geltender Feiertage („Servicezeiten“).
    Meldungen, die außerhalb der Servicezeiten eingehen, werden zu Beginn des
    nächstfolgenden Werktags bearbeitet.
  3. Der Eingang einer Meldung wird automatisiert und unverzüglich über das Ticketsystem
    bestätigt; maßgeblich für sämtliche Fristen nach diesem Paragrafen ist der im
    Ticketsystem dokumentierte Zeitpunkt der Ticketerstellung.
  4. Der Anbieter nimmt innerhalb von 24 Stunden ab Ticketerstellung während der
    Servicezeiten eine erste Einordnung der Meldung vor. Diese Einordnung kann durch
    nicht-technisches Personal erfolgen und stellt keine inhaltliche oder fachliche
    Stellungnahme dar; die fachliche Bearbeitung erfolgt durch hierfür qualifiziertes
    Personal.
  5. Der Anbieter bearbeitet Meldungen nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend ihrer
    Dringlichkeit und ihrer Auswirkung auf den Kernbetrieb des Dienstes, ohne dass hierfür
    feste Bearbeitungs- oder Behebungsfristen zugesagt werden. Bei Störungen mit Auswirkung
    auf eine Vielzahl von Kunden informiert der Anbieter die betroffenen Kunden vorrangig
    durch eine zentrale Sammelinformation (z. B. Statusmitteilung); eine gesonderte
    individuelle Reaktion je Einzelmeldung ist in diesem Fall nicht zusätzlich geschuldet.
  6. Störungen der Datenübertragung aus der Schnittstelle zum System der ADG
    Apotheken-Dienstleistungsgesellschaft mbH werden, soweit sie in den Verantwortungsbereich
    des Anbieters fallen, nach denselben Grundsätzen wie sonstige Störungen im Sinne dieses
    § 7 behandelt.

§ 8 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat die ihm überlassenen Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend zu
    schützen und vor Zugriff Unbefugter zu sichern. Ein Verdacht auf unbefugten Zugriff ist
    dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
  2. Der Kunde ist verantwortlich für:
    1. die Rechtmäßigkeit der Einstellung und Archivierung von Dokumenten, insbesondere im
      Hinblick auf berufsrechtliche, datenschutzrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben;
    2. die zutreffende Klassifizierung von Dokumentarten und die Prüfung nach § 3 Abs. 5;
    3. die Vergabe, Pflege und regelmäßige Überprüfung von Nutzerberechtigungen;
    4. die Sicherstellung, dass nur befugte Personen Zugriff auf archivierte Dokumente
      erhalten, insbesondere im Hinblick auf § 203 StGB.
  3. Der Kunde wird eingestellte Dateien vor der Archivierung mit dem Stand der Technik
    entsprechenden Maßnahmen auf Schadsoftware prüfen.
  4. Unbeschadet der Archivierungsleistung des Anbieters bleibt der Kunde für die Erfüllung
    eigener gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten selbst verantwortlich.

§ 9 Datensicherung

  1. Der Anbieter hält keine von der eingesetzten Microsoft-365-/SharePoint-Online-Plattform
    unabhängige, gesonderte Datensicherung vor. Der Schutz archivierter Dokumente vor
    Verlust und unbefugtem Zugriff erfolgt durch die nativen Funktionen der eingesetzten
    Plattform, insbesondere durch Versionierung sowie plattformseitige
    Wiederherstellungsmechanismen, jeweils im Rahmen der von Microsoft hierfür vorgesehenen
    Fristen und Verfahren.
  2. Ein inhaltliches Löschen von Dokumenten durch den Kunden ist innerhalb der
    Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 technisch ausgeschlossen. Als gelöscht markierte
    Dokumente werden mit einem Löschkennzeichen versehen und bleiben bis zum Ablauf dieser
    Frist im System vorhanden.
  3. Den Anbieter treffen darüber hinaus keine gesonderten Verwahrungs- oder
    Obhutspflichten, die über die von der eingesetzten Plattform bereitgestellten und im
    Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 2) beschriebenen technischen und organisatorischen
    Maßnahmen hinausgehen.

§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
    einhalten.
  2. Die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Der
    Auftragsverarbeitungsvertrag wird dem Kunden vor Vertragsschluss als gesondertes,
    versioniertes elektronisches Dokument (PDF) zur Verfügung gestellt und gilt für das
    jeweilige Vertragsverhältnis als vereinbart, sobald der Kunde ihn im Rahmen des
    Bestellprozesses gemäß § 2 Abs. 5 ausdrücklich bestätigt hat. Die Zuordnung zum
    jeweiligen Vertragsverhältnis ergibt sich aus der zugehörigen Bestellung bzw.
    Auftragsbestätigung, nicht aus einer individuellen Nennung der Vertragsparteien im
    Auftragsverarbeitungsvertrag selbst. Einer gesonderten eigenhändigen Unterschrift bedarf
    es nicht, da Art. 28 Abs. 9 DSGVO die Abfassung in elektronischem Format ausdrücklich
    genügen lässt.
  3. Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt insbesondere die Kategorien betroffener Personen
    und personenbezogener Daten, einschließlich möglicher Gesundheitsdaten, die eingesetzten
    Unterauftragsverarbeiter (einschließlich advantegy GmbH und Microsoft), die technischen
    und organisatorischen Maßnahmen sowie die Rechte des Kunden zur Kontrolle und zum
    Widerspruch gegen neue Unterauftragsverarbeiter.
  4. Der Anbieter verpflichtet seine Mitarbeiter sowie eingesetzte Subunternehmer auf das
    Datengeheimnis sowie, soweit einschlägig, auf die Anforderungen des § 203 StGB
    (vgl. § 11).

§ 11 Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis

  1. Die Parteien werden über alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen
    vertraulichen Informationen, einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie
    der Inhalte archivierter Dokumente, Stillschweigen bewahren und diese nicht gegenüber
    Dritten offenlegen, weitergeben oder anderweitig verwerten.
  2. Dem Anbieter ist bekannt, dass Apotheker gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB der beruflichen
    Schweigepflicht unterliegen und Dritte nur als für die Berufsausübung erforderliche
    mitwirkende Personen eingebunden werden dürfen.
  3. Der Anbieter stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass der Zugriff
    seiner Mitarbeiter und Subunternehmer auf archivierte Dokumente auf das für die
    Vertragserfüllung, IT-Sicherheit, Fehleranalyse oder den Support erforderliche Maß
    beschränkt bleibt, und verpflichtet diese Personen entsprechend auf Vertraulichkeit.
    Dies gilt entsprechend für Mitarbeiter der advantegy GmbH, soweit diese im Rahmen der
    technischen Bereitstellung und Administration Zugriff auf archivierte Dokumente erhalten
    können.
  4. Die Vertraulichkeitspflicht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Verpflichtung oder
    eine bestands- bzw. rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Entscheidung zur
    Offenlegung besteht. Die verpflichtete Partei informiert die andere Partei hierüber
    unverzüglich, soweit rechtlich zulässig.

§ 12 Gewährleistung

  1. Soweit der Anbieter dem Kunden für die Vertragsdauer den Zugang zum Archivierungsdienst,
    zur Kunden-Website sowie zu Speicherplatz zur Nutzung bereitstellt, gelten hierfür die
    Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Für gesondert vereinbarte Dienstleistungen,
    insbesondere individuelle Schulungen, Supportleistungen außerhalb des vereinbarten
    Leistungsumfangs oder sonstige Zusatzleistungen, gelten ergänzend die hierfür
    einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die Gewährleistung für unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit ist ausgeschlossen.
    Ausgeschlossen ist ferner die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 BGB für
    bereits bei Vertragsschluss vorliegende Mängel, mit Ausnahme von Mängeln, die die
    Unveränderbarkeit oder dauerhafte Verfügbarkeit bereits archivierter Dokumente betreffen.

§ 13 Haftung

  1. Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei
    schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie nach den Vorschriften
    des Produkthaftungsgesetzes.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter
    beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
    Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind insbesondere die Pflichten zur
    unveränderbaren, verfügbaren und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 nicht
    gelöschten Archivierung von Dokumenten.
  3. Eine pauschale Freizeichnung von der Haftung für den Verlust oder die Beschädigung
    archivierter Dokumente ist mit dem Vertragszweck dieses Vertrags nicht vereinbar und
    erfolgt daher nicht. Für sonstige, mit der Archivierungsfunktion nicht unmittelbar
    zusammenhängende Cyber-Vorfälle gilt Abs. 2.
  4. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter
    und Organe der Parteien sowie der advantegy GmbH.
  6. Die Haftungsregelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags gehen im Anwendungsbereich der
    DSGVO vor, soweit sie ausdrücklich abweichende Regelungen treffen.

§ 14 Rechtsmängel, Freistellung

  1. Der Anbieter gewährleistet, dass der vertragsgemäß bereitgestellte Dienst bei
    vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt, und wird den Kunden von
    entsprechenden, vom Anbieter zu vertretenden Ansprüchen Dritter freistellen. Dies gilt
    nicht für Ansprüche, die auf einer vertragswidrigen Nutzung des Dienstes durch den
    Kunden, durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte oder durch Anweisungen des Kunden
    beruhen.
  2. Der Kunde sichert zu, dass die von ihm archivierten Inhalte nicht gegen geltendes Recht,
    behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstoßen, und stellt den Anbieter von
    entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 15 Unzulässige Inhalte und Sperrung

  1. Der Kunde wird die Archivierungslösung nicht für rechts- oder sittenwidrige Zwecke
    nutzen und keine Inhalte einstellen, die Rechte Dritter verletzen.
  2. Bei begründetem Verdacht eines schwerwiegenden Verstoßes kann der Anbieter nach
    vorheriger Androhung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen den Zugriff auf die
    betreffenden Inhalte vorübergehend beschränken. Der Zugriff des Kunden auf rechtmäßig
    archivierte, nicht betroffene Dokumente bleibt hiervon unberührt.

§ 16 Vergütung

  1. Der Kunde zahlt die für das gewählte Paket und die ausgewählten Zusatzoptionen in Anlage
    1 ausgewiesene Vergütung. Für das Paket „Standard“ erfolgt die Zahlung jährlich im
    Voraus. Für das Paket „Premium“ erfolgt die Zahlung quartalsweise im Voraus.
  2. In der Vergütung gemäß Anlage 1 ist je Kunde eine M365-Base-User-Lizenz enthalten.
    Diese dient insbesondere der Bereitstellung des für die vertragsgegenständliche Nutzung
    erforderlichen Speicherplatzes. Weitere vom Kunden festgelegte berechtigte Nutzer werden
    als Gastnutzer eingerichtet und benötigen keine eigene M365-Base-User-Lizenz. Der Umfang
    der berechtigten Nutzer richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Paket gemäß Anlage 1.
    Die dort vorgesehenen Standardpakete umfassen einen oder drei berechtigte Nutzer.
    Abweichende Nutzerkontingente können individuell zwischen den Parteien vereinbart werden.
  3. Die Vergütung wird periodisch im Voraus berechnet. Für das Paket „Standard“ erfolgt die
    Berechnung jährlich im Voraus, jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Für das Paket
    „Premium“ erfolgt die Berechnung quartalsweise im Voraus, jeweils zum 1. Januar,
    1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Kalenderjahres. Die Vertragslaufzeit richtet sich
    für beide Pakete einheitlich nach § 18 (Kalenderjahr).Für den Zeitraum zwischen dem Tag des Onboardings und dem Ende der ersten
    Abrechnungsperiode („Rumpfperiode“) wird die Vergütung taggenau anteilig berechnet:
  1. Beim Paket „Standard“ umfasst die Rumpfperiode den Zeitraum vom Tag des Onboardings
    (einschließlich) bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres (einschließlich).
    Die hierfür geschuldete Vergütung entspricht der in Anlage 1 ausgewiesenen
    Jahresvergütung, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage des betreffenden
    Kalenderjahres und multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage der Rumpfperiode.
  2. Beim Paket „Premium“ umfasst die Rumpfperiode den Zeitraum vom Tag des Onboardings
    (einschließlich) bis zum Ende des zu diesem Zeitpunkt laufenden Kalenderquartals
    (einschließlich). Die hierfür geschuldete Vergütung entspricht der in Anlage 1
    ausgewiesenen Quartalsvergütung, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage des
    betreffenden Kalenderquartals und multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage der
    Rumpfperiode.

Nach Ablauf der Rumpfperiode wird die Vergütung jeweils für die volle
Abrechnungsperiode (Kalenderjahr beim Paket „Standard“, Kalenderquartal beim Paket
„Premium“) gemäß Anlage 1 fällig.

  • Die Rechnungsstellung für die Rumpfperiode erfolgt unmittelbar nach dem Onboarding. Für
    jede nachfolgende volle Abrechnungsperiode stellt der Anbieter die Rechnung jeweils zu
    deren Beginn, beim Paket „Standard“ zum 1. Januar, beim Paket „Premium“ zum jeweiligen
    Quartalsbeginn.
  • Die Vertragslaufzeit gemäß § 18 bleibt von den Abrechnungszeiträumen unberührt.
  • Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Bei einem Paketwechsel gemäß § 3 Abs. 8 wird die Vergütung ab dem Zeitpunkt des
    Wirksamwerdens des Wechsels entsprechend der für das neue Paket in Anlage 1
    ausgewiesenen Vergütung angepasst. Bei individuell vereinbarten Speicherplatz- oder
    Nutzerkontingenten richtet sich die Vergütung nach der hierzu zwischen den Parteien
    getroffenen Vereinbarung. Bereits im Voraus gezahlte Vergütungen werden, soweit sie
    Zeiträume nach Wirksamwerden des Paketwechsels betreffen, anteilig verrechnet oder
    erstattet.
  • Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

§ 17 Zahlungsverzug und Leistungsbeschränkung

  1. Gerät der Kunde mit einer fälligen Vergütung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den
    Kunden in Textform zur Zahlung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist von
    mindestens sieben Kalendertagen zu setzen.
  2. Leistet der Kunde trotz Ablauf der Nachfrist nicht und ist der Zahlungsrückstand nicht
    unerheblich sowie nicht nachvollziehbar bestritten, kann der Anbieter nach vorheriger
    Ankündigung in Textform einzelne Leistungen vorübergehend beschränken. Dies umfasst
    insbesondere die Sperrung der Einstellung neuer Dokumente, der automatisierten
    Übertragung neuer Dokumente aus angebundenen Systemen, der Nutzung von Zusatz- und
    Premiumfunktionen sowie der Anlage weiterer Nutzerzugänge.
  3. Eine vollständige Sperrung des Zugangs zur Kunden-Website ist erst zulässig, wenn der
    Kunde trotz einer weiteren schriftlichen Zahlungsaufforderung und einer darin gesetzten
    Frist von mindestens sieben Kalendertagen nicht leistet. In der Zahlungsaufforderung ist
    der Kunde auf die beabsichtigte Zugangssperre und die Möglichkeit hinzuweisen, die
    archivierten Dokumente vor Ablauf der Frist zu exportieren.
  4. Die Beschränkung oder Sperrung lässt die Pflicht des Anbieters unberührt, die bereits
    archivierten Daten während der vertraglich vereinbarten Aufbewahrungsfrist vor Verlust
    und unbefugtem Zugriff zu schützen. Eine Löschung oder inhaltliche Veränderung
    archivierter Dokumente erfolgt aufgrund einer Leistungsbeschränkung oder Zugangssperre
    nicht.
  5. Der Anbieter hebt eine Beschränkung oder Sperrung unverzüglich, spätestens jedoch
    innerhalb von zwei Werktagen, auf, nachdem sämtliche fälligen Vergütungen einschließlich
    angefallener Verzugszinsen und angemessener Kosten der Rechtsverfolgung vollständig
    gutgeschrieben wurden.
  6. Die gesetzlichen Rechte des Anbieters, insbesondere das Recht zur außerordentlichen
    Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.

§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss gemäß § 2 und hat zunächst eine Mindestlaufzeit
    bis zum Ablauf des auf das Jahr des Onboardings folgende Kalenderjahr.
  2. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate, sofern
    er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform
    gekündigt wird.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
    unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde:
  1. trotz Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Vergütungen in
    Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundvergütungen oder einem entsprechenden
    anteiligen Betrag einer vorausbezahlten Jahres- oder Quartalsvergütung in Verzug ist;
  2. den Dienst schwerwiegend oder wiederholt vertragswidrig nutzt, insbesondere
    unbefugten Dritten Zugang verschafft, Schutzmaßnahmen umgeht oder rechtswidrige
    Inhalte einstellt;
  3. seine Mitwirkungs- oder Sicherheitsobliegenheiten in einer Weise verletzt, durch die
    die Sicherheit, Verfügbarkeit oder Vertraulichkeit des Dienstes oder der Daten
    anderer Kunden erheblich gefährdet wird.
  • Soweit der wichtige Grund auf einer Pflichtverletzung beruht, ist die außerordentliche
    Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
    Frist zur Abhilfe zulässig, soweit eine Abmahnung oder Fristsetzung nicht gesetzlich
    entbehrlich ist.

§ 19 Datenrückgabe und Löschung nach Vertragsende

  1. Nach Vertragsende stellt der Anbieter dem Kunden für einen Zeitraum von 30 Tagen Zugang
    zur Kunden-Website ausschließlich zum Export der archivierten Dokumente und verfügbaren
    Metadaten zur Verfügung. Der Export erfolgt nutzerinitiiert über die bereitgestellte
    Exportfunktion (Download als Archivdatei); § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. Der Anbieter weist den Kunden mindestens 10 Tage vor Ablauf dieser Frist in Textform auf
    die bevorstehende Beendigung des Zugriffs hin.
  3. Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 endet der Zugriff des Kunden auf die Kunden-Website
    vollständig. Die archivierten Dokumente werden hierdurch nicht gelöscht; sie verbleiben
    bis zum Ablauf der für das jeweilige Dokument nach § 3 Abs. 4 berechneten
    Aufbewahrungsfrist beim Anbieter, sind für den Kunden jedoch nicht mehr zugänglich.
    Technische und administrative Zugriffe richten sich nach § 3 Abs. 14 sowie dem
    Auftragsverarbeitungsvertrag.
  4. Soweit archivierte Dokumente nach Vertragsende bis zum Ablauf der jeweiligen
    Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 beim Anbieter verbleiben, gilt der
    Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 10 insoweit fort. Der Kunde kann während dieses
    Zeitraums über den Support gemäß § 7 Anweisungen erteilen, soweit deren Umsetzung
    technisch möglich und mit der einheitlichen Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 4
    vereinbar ist. Dies betrifft insbesondere einen Nachexport von Dokumenten gegen
    angemessene, nach Aufwand bemessene Vergütung. Eine vorzeitige dokumentenbezogene
    Löschung ist aufgrund der einheitlich technisch festgelegten Aufbewahrungsfrist nicht
    möglich.
  5. Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, exportierte Dokumente entsprechend seinen eigenen
    gesetzlichen Aufbewahrungspflichten weiter vorzuhalten, soweit er nach Ablauf der Frist
    gemäß Abs. 1 keinen Zugriff mehr hat.
  6. Ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht des Anbieters an den Daten des Kunden besteht nicht.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Erklärungen zwischen den Parteien bedürfen, soweit nicht anders geregelt, der Textform.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
    Vertrag ist Römerberg, sofern der Kunde Kaufmann ist.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
    übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine
    ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung ersetzen.
  5. Diese AGB werden dem Kunden in der jeweils aktuellen, mit Stand und Datum
    gekennzeichneten Fassung auf der Website des Anbieters

    https://apoassist.de/dms-in-deiner-apotheke/

    zugänglich gemacht; eine Bereitstellung als Download ist nicht geschuldet, der Kunde
    kann sich die AGB jedoch jederzeit selbst ausdrucken oder abspeichern. Für den
    Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 10 gilt abweichend: Dieser wird dem Kunden als
    versioniertes PDF-Dokument zur Verfügung gestellt. Die Zuordnung zu den jeweiligen
    Vertragsparteien ergibt sich aus der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung.
  6. Soweit dem Kunden auf der Website des Anbieters, in FAQs, Webinaren, Präsentationen oder
    sonstigen Informationsmaterialien weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt
    werden, werden diese nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in der Anlage 1
    oder in einer individuellen Vereinbarung in Textform als Vertragsbestandteil bezeichnet
    sind.

Anlagen

  1. Anlage 1 – Leistungsbeschreibung und Preisblatt ApoAssist DMS
    Version: 1.0, Stand:
  2. Anlage 2 – Auftragsverabeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO nebst technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Liste der Unterauftragsnehmer