Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung von ApoAssist – Archivierungslösung für Apotheken
Stand:
Präambel
Die ApoAssist GmbH (nachfolgend „Anbieter”) stellt Apotheken einen webbasierten,
cloudbasierten Dienst zur elektronischen, revisionssicheren Archivierung von
Geschäftsunterlagen zur Verfügung (nachfolgend „Dienst”). Der Dienst wird technisch auf
einer von Microsoft gehosteten Cloud-Infrastruktur (Microsoft 365 / SharePoint Online)
innerhalb eines vom Anbieter betriebenen Tenants bereitgestellt, in dem für jede Apotheke
eine eigene, zugriffsgeschützte Website eingerichtet wird. Das Angebot richtet sich
ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses Kunde der ADG Apotheken-Dienstleistungsgesellschaft mbH sind und die
Leistungen im Rahmen des Betriebs einer Apotheke nutzen.
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
- Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche, zeitlich auf die Vertragsdauer begrenzte
Bereitstellung eines cloudbasierten Archivierungsdienstes durch den Anbieter,
einschließlich der Einrichtung einer für den Kunden reservierten Website innerhalb der
vom Anbieter betriebenen Cloud-Infrastruktur sowie der damit verbundenen Bereitstellung
von Speicherplatz, jeweils im Umfang des vom Kunden bei Vertragsschluss gewählten
Pakets gemäß Anlage 1. Eine physische Überlassung von Software oder Hardware erfolgt
nicht. Der Anbieter nutzt zur Erbringung des Dienstes unter anderem Software und
Cloud-Dienste Dritter als eigene Betriebsmittel. - Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kunde der ADG Apotheken-Dienstleistungsgesellschaft mbH
(„ADG“) sind. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen.
Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss seine Unternehmereigenschaft, seinen
ADG-Kundenstatus sowie, dass er die Leistungen im Rahmen des Betriebs der von ihm
angegebenen Apotheke und in Ausübung seiner gewerblichen bzw. selbstständigen
beruflichen Tätigkeit bezieht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen
des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer
Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss
- Der Kunde kann über das Kundenportal der ADG sein Interesse an der Nutzung des
ApoAssist DMS bekunden. Die Interessensbekundung, eine dabei erfolgende Übermittlung
von Daten des Kunden an den Anbieter sowie die Zusendung eines personalisierten Links
zum Bestellformular stellen weder ein verbindliches Angebot des Kunden noch eine
Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung des Anbieters dar. - Der Anbieter kann dem Kunden nach einer Interessensbekundung eine E-Mail an die von ADG
übermittelte zeichnungsbefugte E-Mail-Adresse senden. Die E-Mail kann insbesondere einen
Link zur Produktbeschreibung und zu häufigen Fragen sowie einen personalisierten Link zu
einem mit den übermittelten Daten vorausgefüllten Bestellformular enthalten. Der
personalisierte Link berechtigt ausschließlich zur Nutzung des Bestellformulars; er
stellt kein Angebot des Anbieters zum Vertragsschluss dar. - Der Kunde ist verpflichtet, die im Bestellformular vorausgefüllten Angaben,
insbesondere zu Apotheke, Inhaber, Rechnungsanschrift, gewünschtem Starttermin und
E-Mail-Adressen, vor Abgabe der Bestellung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen
und erforderlichenfalls zu berichtigen. Der Kunde sichert zu, dass die Person, die die
Bestellung abgibt, hierzu berechtigt ist. - Die Darstellung der Leistungen, Preise und Zusatzoptionen im Bestellformular sowie in
der Leistungsbeschreibung und dem Preisblatt gemäß Anlage 1 stellt eine unverbindliche
Aufforderung dar, ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben. - Mit Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein
verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über das ausgewählte Paket und die
ausgewählten Zusatzoptionen ab. Voraussetzung hierfür ist die ausdrückliche Bestätigung
der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des
Auftragsverarbeitungsvertrags sowie der Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise des
Anbieters. - Der Anbieter bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich in Textform. Diese
Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Zugang der Bestellung und stellt noch
keine Annahme des Vertragsangebots dar. - Der Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Anbieters in
Textform oder durch Freischaltung der Kunden-Website bzw. Bereitstellung des Dienstes
zustande, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. - Der Anbieter ist berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere
bei Zweifeln an der Unternehmereigenschaft, dem ADG-Kundenstatus, der
Vertretungsberechtigung, der Richtigkeit der Bestelldaten oder der Bonität des Kunden.
§ 3 Leistungen des Anbieters
- Der Anbieter gewährt dem Kunden für die vereinbarte Anzahl berechtigter Nutzer Zugriff
auf die für ihn eingerichtete Kunden-Website über einen Browser. - Funktionsumfang, Speicherplatzvolumen, Anzahl der berechtigten Nutzer, enthaltene
Nutzerzugänge, Zusatzoptionen, Vergütung sowie sonstige paketspezifische Bedingungen
ergeben sich aus der „Leistungsbeschreibung und dem Preisblatt ApoAssist DMS“, Version
1.0, Stand 14.09.2026, gemäß Anlage 1. Maßgeblich ist die dem Kunden im Bestellformular
vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellte Fassung. - Der Anbieter stellt sicher, dass archivierte Dokumente nach ihrer Einstellung in das
System gegen nachträgliche inhaltliche Veränderung geschützt sind
(Unveränderbarkeit). Eine inhaltliche Änderung bereits archivierter Dokumente ist
technisch ausgeschlossen; Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch Hinzufügen neuer
Dokumente bzw. Versionen. Änderungen der Metadaten sowie als Löschung gekennzeichnete
Vorgänge werden protokolliert. - Für sämtliche archivierten Dokumente gilt eine einheitliche, Tenant-weit festgelegte
Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren und 11 Monaten ab Einstellung des jeweiligen
Dokuments. Eine dokument- oder dokumentartspezifische Konfiguration abweichender,
insbesondere kürzerer, Aufbewahrungsfristen durch den Kunden ist nicht möglich. Der
Anbieter löscht archivierte Dokumente nach Ablauf dieser Frist automatisiert und
fortlaufend; die Regelungen in § 19 zur Vertragsbeendigung bleiben hiervon unberührt. - Die zutreffende Zuordnung von Dokumentarten zu gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie
die Entscheidung, welche Unterlagen archivierungspflichtig sind, obliegt dem Kunden.
Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich zu prüfen, ob die einheitliche
Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 mit seinen eigenen gesetzlichen Aufbewahrungs- und
Löschpflichten vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf datenschutzrechtliche
Löschpflichten (Art. 17 DSGVO) bei Dokumenten mit kürzerer gesetzlicher
Aufbewahrungsfrist. Der Anbieter übernimmt insoweit keine steuerliche, rechtliche oder
pharmazeutische Beratung. - Der Anbieter stellt dem Kunden auf Anforderung eine Verfahrensdokumentation zu den
Prozessen der Archivierungslösung zur Verfügung, die der Kunde zur Erstellung seiner
eigenen, betriebsindividuellen Verfahrensdokumentation nach GoBD verwenden kann. Eine
eigene betriebsindividuelle Verfahrensdokumentation des Kunden wird hierdurch nicht
ersetzt. - Der Anbieter stellt dem Kunden Speicherplatz im Umfang des gewählten Pakets gemäß
Anlage 1 zur Verfügung. - Möchte der Kunde ein höheres oder niedrigeres Speicherplatz- oder Nutzerkontingent
nutzen, als es das von ihm gewählte Paket vorsieht, kann er während der Vertragslaufzeit
einen Wechsel in ein anderes der in Anlage 1 beschriebenen Pakete beantragen
(„Paketwechsel“). Der Anbieter bestätigt den Paketwechsel in Textform.
- Ein Wechsel von „Standard“ zu „Premium“ wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt
wirksam. - Ein Wechsel von „Premium“ zu „Standard“ ist ausschließlich zum Ende der jeweiligen
Vertragslaufzeit gemäß § 18 möglich und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam, sofern
das im Paket „Standard“ enthaltene Speicherplatzvolumen zur Aufnahme der zu diesem
Zeitpunkt gespeicherten bzw. archivierten Daten ausreicht. Reicht das
Speicherplatzvolumen hierfür nicht aus, weist der Anbieter den Kunden darauf hin;
der Wechsel wird in diesem Fall erst zum Ende der nächsten Vertragslaufzeit
wirksam, wenn der Datenbestand entsprechend reduziert wurde oder die Parteien ein
zusätzliches Speicherplatzkontingent vereinbart haben. Für den Wechsel von
„Premium“ zu „Standard“ fällt die in Anlage 1 ausgewiesene einmalige Vergütung an. - Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit jederzeit zusätzliche Benutzerpakete
gemäß Anlage 1 buchen. Die hierfür geschuldete Vergütung richtet sich nach § 16
Abs. 7.
Erreicht das genutzte Speicherkontingent voraussichtlich 90 % seiner Kapazität, weist
der Anbieter den Kunden hierauf in Textform bzw. durch eine Benachrichtigung im Dienst
hin.
- Der Dienst wird als standardisierte Lösung zentral für alle Kunden bereitgestellt und
aktualisiert; eine individuelle Aktualisierung einzelner Kundeninstanzen erfolgt nicht.
Wesentliche funktionale Änderungen mit Einfluss auf archivierte Dokumente oder deren
GoBD-Konformität werden dem Kunden rechtzeitig vor Umsetzung in Textform angekündigt.
Führt eine Änderung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung berechtigter Interessen des
Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu. - Eine individuelle Anpassung an die IT-Umgebung oder besondere Bedürfnisse des Kunden
schuldet der Anbieter nicht, sofern nicht gesondert vereinbart. - Der Anbieter betreibt den Dienst auf der Microsoft-365-/SharePoint-Online-Plattform und
nutzt zum Schutz archivierter Daten die dort bereitgestellten technischen Funktionen,
insbesondere Zugriffskontrollen, Protokollierung sowie die von Microsoft bereitgestellten
Mechanismen zur Wiederherstellung und Aufbewahrung von Inhalten (z. B. Versionierung und
plattformseitige Wiederherstellungsfunktionen). Eine von der Microsoft-Plattform
unabhängige, gesonderte Datensicherung wird nicht vorgehalten. Näheres zu den
technischen und organisatorischen Maßnahmen ergibt sich aus dem
Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 10 (Anlage 2). - Der Anbieter setzt die advantegy GmbH als konzernangehöriges Unternehmen für die
technische Bereitstellung und Administration der zugrunde liegenden Cloud-Infrastruktur
sowie Microsoft Ireland Operations Limited als Betreiber der eingesetzten Cloud-Plattform
als Unterauftragsverarbeiter ein. Der Anbieter bleibt für die ordnungsgemäße
Leistungserbringung verantwortlich. Eine vollständige Liste der
Unterauftragsverarbeiter wird im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrags (§ 10) zur
Verfügung gestellt. - Die Speicherung der Kundendaten erfolgt innerhalb der Europäischen Union bzw. des
Europäischen Wirtschaftsraums in der für den vom Anbieter betriebenen Microsoft-365-Tenant
maßgeblichen Datenregion. Soweit Microsoft für die eingesetzten Dienste eine Verarbeitung
innerhalb der EU Data Boundary zusagt, erfolgt die Verarbeitung nach Maßgabe der hierfür
geltenden Microsoft-Produktbedingungen. Eine Verarbeitung in Drittländern findet nur
statt, soweit die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO eingehalten werden und der Kunde
vorab informiert wurde. - Der Zugriff der jeweiligen Apotheke ist technisch ausschließlich auf die für sie
eingerichtete Kunden-Website beschränkt (Zugriffssteuerung über Berechtigungsgruppen).
Administratoren des Anbieters sowie der advantegy GmbH, die im Rahmen einer
konzerninternen Leistungsbeziehung die technische Bereitstellung und den Betrieb der
zugrunde liegenden Cloud-Infrastruktur übernimmt, verfügen aus technischen und
betrieblichen Gründen Tenant-weit über technische Zugriffsmöglichkeiten auf sämtliche
Kunden-Websites. Dieser Zugriff wird auf das für Systemadministration, Support und
Fehleranalyse erforderliche Maß beschränkt, protokolliert und ist ausschließlich zur
Vertraulichkeit verpflichteten Mitarbeitern vorbehalten (§ 11).
§ 4 Nutzungsrechte
- Der Kunde erhält im Rahmen des gebuchten Pakets für die vertraglich vereinbarte Anzahl
an Nutzern einen zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkten, einfachen und nicht
übertragbaren Zugang zu seiner Kunden-Website. Über diesen Zugang kann der Kunde die
Archivierungsfunktionen des Dienstes im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen
browserbasiert nutzen. - Für die Bereitstellung des Dienstes setzt der Anbieter je Kunde eine
Microsoft-365-Basislizenz („M365 Base User“) als eigenes Betriebsmittel ein. Diese
Lizenz dient insbesondere der technischen Bereitstellung der Kunden-Website und des
hierfür erforderlichen Speicherplatzes. Weitere berechtigte Nutzer können als
Gastnutzer eingerichtet werden. Dem Kunden und den berechtigten Nutzern wird hieran
kein eigenes Nutzungsrecht an der zugrunde liegenden Microsoft-Software eingeräumt.
Gegenstand des dem Kunden nach Abs. 1 eingeräumten Rechts ist ausschließlich die Nutzung
des vom Anbieter bereitgestellten Dienstes. - Im Paket „Premium” setzt der Anbieter zusätzlich die Software „Skybow” als eigenes
Betriebsmittel zur Bereitstellung zusätzlicher Funktionen des Dienstes ein. Dem Kunden
wird weder ein eigenständiges Nutzungsrecht an der Software „Skybow” noch eine
Unterlizenz eingeräumt. Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich der Zugang zu den im
gebuchten Paket beschriebenen Funktionen des Dienstes. - Der Kunde darf den Dienst ausschließlich im Rahmen seines eigenen Apothekenbetriebs
durch eigenes Personal sowie durch mit Vertraulichkeitspflichten belegte
Erfüllungsgehilfen, insbesondere Steuerberater im Rahmen eines zulässigen Datenzugriffs,
nutzen. Eine Überlassung des Zugangs oder eine Nutzung zugunsten Dritter ist nicht
gestattet. - Eine physische Überlassung von Software erfolgt nicht.
§ 5 Datenzugriff und Datenherausgabe während der Vertragslaufzeit
- Der Kunde bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit Inhaber und
datenschutzrechtlich Verantwortlicher der auf der vom Anbieter betriebenen
Cloud-Infrastruktur abgelegten Dokumente und Daten. - Der Kunde kann die archivierten Dokumente jederzeit über die bereitgestellten
Funktionen einsehen, durchsuchen und exportieren, insbesondere zur Erfüllung von
Auskunfts-, Prüfungs- oder Vorlagepflichten gegenüber Finanzbehörden,
Apothekenaufsicht oder sonstigen zuständigen Stellen. - Der Export größerer Dokumentenmengen kann technisch bedingten Begrenzungen der
zugrunde liegenden Plattform unterliegen (insbesondere plattformseitige Anzeige- und
Exportgrenzen für sehr umfangreiche Dokumentbibliotheken). Der Anbieter informiert den
Kunden über etwaige Einschränkungen und unterstützt ihn im Rahmen des technisch
Möglichen bei einem vollständigen Export in mehreren Teilschritten. Die Zuordnung
exportierter Metadaten zu den zugehörigen Dokumenten obliegt dem Kunden.
§ 6 Verfügbarkeit und Service Levels
- Der Anbieter gewährleistet für den Dienst eine Gesamtverfügbarkeit von mindestens
99,5 % im Monatsmittel. Ausfallzeit ist jeder Zeitraum, in dem Nutzer keinen Lese- oder
Schreibzugriff auf ihre Kunden-Website haben, obwohl sie über die hierfür erforderlichen
Berechtigungen verfügen.Der Betriebszeitprozentsatz berechnet sich wie folgt:Betriebszeitprozentsatz = (Nutzerminuten − Ausfallzeit in Nutzerminuten) / Nutzerminuten × 100. - Nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet werden:
- angekündigte Wartungszeiten gem. Abs. 4
- Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die auf eine vom Kunden zu vertretende
Fehlbedienung, eine kundenseitige Systemumgebung, eine kundenseitige
Internetverbindung, nicht vom Anbieter bereitgestellte Endgeräte oder eine
Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden zurückzuführen sind - Störungen, die auf höhere Gewalt oder sonstige Umstände zurückzuführen sind, die
der Anbieter nicht zu vertreten hat.
Unerhebliche Beeinträchtigungen, bei denen die wesentlichen Funktionen des Dienstes
weiterhin nutzbar bleiben, gelten nicht als Ausfallzeit. - Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Anbieters bzw. der
zugrunde liegenden Microsoft-Plattform maßgeblich; der Kunde kann eine nachvollziehbare
Dokumentation der Messung verlangen. - Geplante Wartungsarbeiten werden dem Kunden nach Möglichkeit mit einer Frist von
48 Stunden in Textform angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten von Apotheken durchgeführt. - Unterschreitet die monatliche Verfügbarkeit gemäß Abs. 1 die dort vereinbarte
Verfügbarkeit, gewährt der Anbieter dem Kunden auf dessen Verlangen eine Gutschrift auf
die monatliche Grundvergütung des betroffenen Pakets in folgender Höhe:
- bei einer monatlichen Verfügbarkeit von unter 99,5 %, aber mindestens 99,0 %: 10 %;
- bei einer monatlichen Verfügbarkeit von unter 99,0 %, aber mindestens 95,0 %: 25 %;
- bei einer monatlichen Verfügbarkeit von unter 95,0 %: 50 %.
Die Gutschrift wird nicht automatisch gewährt. Der Kunde hat den Anspruch bis zum Ende
des auf den betroffenen Kalendermonat folgenden Kalendermonats über den Support gemäß
§ 7 geltend zu machen und dabei Zeitpunkt, Dauer und Umfang der Beeinträchtigung sowie
die betroffenen Nutzer anzugeben.
- Weitergehende gesetzliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden
bleiben unberührt; die Gutschrift wird auf entsprechende Ansprüche angerechnet.
§ 7 Support und Störungsbehebung
- Der Anbieter bietet Support per E-Mail unter
dms-adg@apoassist.de sowie unmittelbar über
ein in den Dienst integriertes Ticketsystem an. Eine telefonische Erreichbarkeit sowie
ein durchgehender (24/7-)Support werden nicht angeboten. - Die Servicezeiten sind montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr, mit Ausnahme
bundesweiter sowie am Sitz des Anbieters geltender Feiertage („Servicezeiten“).
Meldungen, die außerhalb der Servicezeiten eingehen, werden zu Beginn des
nächstfolgenden Werktags bearbeitet. - Der Eingang einer Meldung wird automatisiert und unverzüglich über das Ticketsystem
bestätigt; maßgeblich für sämtliche Fristen nach diesem Paragrafen ist der im
Ticketsystem dokumentierte Zeitpunkt der Ticketerstellung. - Der Anbieter nimmt innerhalb von 24 Stunden ab Ticketerstellung während der
Servicezeiten eine erste Einordnung der Meldung vor. Diese Einordnung kann durch
nicht-technisches Personal erfolgen und stellt keine inhaltliche oder fachliche
Stellungnahme dar; die fachliche Bearbeitung erfolgt durch hierfür qualifiziertes
Personal. - Der Anbieter bearbeitet Meldungen nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend ihrer
Dringlichkeit und ihrer Auswirkung auf den Kernbetrieb des Dienstes, ohne dass hierfür
feste Bearbeitungs- oder Behebungsfristen zugesagt werden. Bei Störungen mit Auswirkung
auf eine Vielzahl von Kunden informiert der Anbieter die betroffenen Kunden vorrangig
durch eine zentrale Sammelinformation (z. B. Statusmitteilung); eine gesonderte
individuelle Reaktion je Einzelmeldung ist in diesem Fall nicht zusätzlich geschuldet. - Störungen der Datenübertragung aus der Schnittstelle zum System der ADG
Apotheken-Dienstleistungsgesellschaft mbH werden, soweit sie in den Verantwortungsbereich
des Anbieters fallen, nach denselben Grundsätzen wie sonstige Störungen im Sinne dieses
§ 7 behandelt.
§ 8 Pflichten des Kunden
- Der Kunde hat die ihm überlassenen Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend zu
schützen und vor Zugriff Unbefugter zu sichern. Ein Verdacht auf unbefugten Zugriff ist
dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. - Der Kunde ist verantwortlich für:
- die Rechtmäßigkeit der Einstellung und Archivierung von Dokumenten, insbesondere im
Hinblick auf berufsrechtliche, datenschutzrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben; - die zutreffende Klassifizierung von Dokumentarten und die Prüfung nach § 3 Abs. 5;
- die Vergabe, Pflege und regelmäßige Überprüfung von Nutzerberechtigungen;
- die Sicherstellung, dass nur befugte Personen Zugriff auf archivierte Dokumente
erhalten, insbesondere im Hinblick auf § 203 StGB.
- die Rechtmäßigkeit der Einstellung und Archivierung von Dokumenten, insbesondere im
- Der Kunde wird eingestellte Dateien vor der Archivierung mit dem Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen auf Schadsoftware prüfen. - Unbeschadet der Archivierungsleistung des Anbieters bleibt der Kunde für die Erfüllung
eigener gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten selbst verantwortlich.
§ 9 Datensicherung
- Der Anbieter hält keine von der eingesetzten Microsoft-365-/SharePoint-Online-Plattform
unabhängige, gesonderte Datensicherung vor. Der Schutz archivierter Dokumente vor
Verlust und unbefugtem Zugriff erfolgt durch die nativen Funktionen der eingesetzten
Plattform, insbesondere durch Versionierung sowie plattformseitige
Wiederherstellungsmechanismen, jeweils im Rahmen der von Microsoft hierfür vorgesehenen
Fristen und Verfahren. - Ein inhaltliches Löschen von Dokumenten durch den Kunden ist innerhalb der
Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 technisch ausgeschlossen. Als gelöscht markierte
Dokumente werden mit einem Löschkennzeichen versehen und bleiben bis zum Ablauf dieser
Frist im System vorhanden. - Den Anbieter treffen darüber hinaus keine gesonderten Verwahrungs- oder
Obhutspflichten, die über die von der eingesetzten Plattform bereitgestellten und im
Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 2) beschriebenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen hinausgehen.
§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
einhalten. - Die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Der
Auftragsverarbeitungsvertrag wird dem Kunden vor Vertragsschluss als gesondertes,
versioniertes elektronisches Dokument (PDF) zur Verfügung gestellt und gilt für das
jeweilige Vertragsverhältnis als vereinbart, sobald der Kunde ihn im Rahmen des
Bestellprozesses gemäß § 2 Abs. 5 ausdrücklich bestätigt hat. Die Zuordnung zum
jeweiligen Vertragsverhältnis ergibt sich aus der zugehörigen Bestellung bzw.
Auftragsbestätigung, nicht aus einer individuellen Nennung der Vertragsparteien im
Auftragsverarbeitungsvertrag selbst. Einer gesonderten eigenhändigen Unterschrift bedarf
es nicht, da Art. 28 Abs. 9 DSGVO die Abfassung in elektronischem Format ausdrücklich
genügen lässt. - Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt insbesondere die Kategorien betroffener Personen
und personenbezogener Daten, einschließlich möglicher Gesundheitsdaten, die eingesetzten
Unterauftragsverarbeiter (einschließlich advantegy GmbH und Microsoft), die technischen
und organisatorischen Maßnahmen sowie die Rechte des Kunden zur Kontrolle und zum
Widerspruch gegen neue Unterauftragsverarbeiter. - Der Anbieter verpflichtet seine Mitarbeiter sowie eingesetzte Subunternehmer auf das
Datengeheimnis sowie, soweit einschlägig, auf die Anforderungen des § 203 StGB
(vgl. § 11).
§ 11 Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis
- Die Parteien werden über alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen
vertraulichen Informationen, einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie
der Inhalte archivierter Dokumente, Stillschweigen bewahren und diese nicht gegenüber
Dritten offenlegen, weitergeben oder anderweitig verwerten. - Dem Anbieter ist bekannt, dass Apotheker gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB der beruflichen
Schweigepflicht unterliegen und Dritte nur als für die Berufsausübung erforderliche
mitwirkende Personen eingebunden werden dürfen. - Der Anbieter stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass der Zugriff
seiner Mitarbeiter und Subunternehmer auf archivierte Dokumente auf das für die
Vertragserfüllung, IT-Sicherheit, Fehleranalyse oder den Support erforderliche Maß
beschränkt bleibt, und verpflichtet diese Personen entsprechend auf Vertraulichkeit.
Dies gilt entsprechend für Mitarbeiter der advantegy GmbH, soweit diese im Rahmen der
technischen Bereitstellung und Administration Zugriff auf archivierte Dokumente erhalten
können. - Die Vertraulichkeitspflicht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Verpflichtung oder
eine bestands- bzw. rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Entscheidung zur
Offenlegung besteht. Die verpflichtete Partei informiert die andere Partei hierüber
unverzüglich, soweit rechtlich zulässig.
§ 12 Gewährleistung
- Soweit der Anbieter dem Kunden für die Vertragsdauer den Zugang zum Archivierungsdienst,
zur Kunden-Website sowie zu Speicherplatz zur Nutzung bereitstellt, gelten hierfür die
Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Für gesondert vereinbarte Dienstleistungen,
insbesondere individuelle Schulungen, Supportleistungen außerhalb des vereinbarten
Leistungsumfangs oder sonstige Zusatzleistungen, gelten ergänzend die hierfür
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. - Der Kunde hat Mängel unverzüglich anzuzeigen.
- Die Gewährleistung für unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit ist ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist ferner die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 BGB für
bereits bei Vertragsschluss vorliegende Mängel, mit Ausnahme von Mängeln, die die
Unveränderbarkeit oder dauerhafte Verfügbarkeit bereits archivierter Dokumente betreffen.
§ 13 Haftung
- Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie nach den Vorschriften
des Produkthaftungsgesetzes. - Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter
beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind insbesondere die Pflichten zur
unveränderbaren, verfügbaren und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 nicht
gelöschten Archivierung von Dokumenten. - Eine pauschale Freizeichnung von der Haftung für den Verlust oder die Beschädigung
archivierter Dokumente ist mit dem Vertragszweck dieses Vertrags nicht vereinbar und
erfolgt daher nicht. Für sonstige, mit der Archivierungsfunktion nicht unmittelbar
zusammenhängende Cyber-Vorfälle gilt Abs. 2. - Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter
und Organe der Parteien sowie der advantegy GmbH. - Die Haftungsregelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags gehen im Anwendungsbereich der
DSGVO vor, soweit sie ausdrücklich abweichende Regelungen treffen.
§ 14 Rechtsmängel, Freistellung
- Der Anbieter gewährleistet, dass der vertragsgemäß bereitgestellte Dienst bei
vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt, und wird den Kunden von
entsprechenden, vom Anbieter zu vertretenden Ansprüchen Dritter freistellen. Dies gilt
nicht für Ansprüche, die auf einer vertragswidrigen Nutzung des Dienstes durch den
Kunden, durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte oder durch Anweisungen des Kunden
beruhen. - Der Kunde sichert zu, dass die von ihm archivierten Inhalte nicht gegen geltendes Recht,
behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstoßen, und stellt den Anbieter von
entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
§ 15 Unzulässige Inhalte und Sperrung
- Der Kunde wird die Archivierungslösung nicht für rechts- oder sittenwidrige Zwecke
nutzen und keine Inhalte einstellen, die Rechte Dritter verletzen. - Bei begründetem Verdacht eines schwerwiegenden Verstoßes kann der Anbieter nach
vorheriger Androhung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen den Zugriff auf die
betreffenden Inhalte vorübergehend beschränken. Der Zugriff des Kunden auf rechtmäßig
archivierte, nicht betroffene Dokumente bleibt hiervon unberührt.
§ 16 Vergütung
- Der Kunde zahlt die für das gewählte Paket und die ausgewählten Zusatzoptionen in Anlage
1 ausgewiesene Vergütung. Für das Paket „Standard“ erfolgt die Zahlung jährlich im
Voraus. Für das Paket „Premium“ erfolgt die Zahlung quartalsweise im Voraus. - In der Vergütung gemäß Anlage 1 ist je Kunde eine M365-Base-User-Lizenz enthalten.
Diese dient insbesondere der Bereitstellung des für die vertragsgegenständliche Nutzung
erforderlichen Speicherplatzes. Weitere vom Kunden festgelegte berechtigte Nutzer werden
als Gastnutzer eingerichtet und benötigen keine eigene M365-Base-User-Lizenz. Der Umfang
der berechtigten Nutzer richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Paket gemäß Anlage 1.
Die dort vorgesehenen Standardpakete umfassen einen oder drei berechtigte Nutzer.
Abweichende Nutzerkontingente können individuell zwischen den Parteien vereinbart werden. - Die Vergütung wird periodisch im Voraus berechnet. Für das Paket „Standard“ erfolgt die
Berechnung jährlich im Voraus, jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Für das Paket
„Premium“ erfolgt die Berechnung quartalsweise im Voraus, jeweils zum 1. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Kalenderjahres. Die Vertragslaufzeit richtet sich
für beide Pakete einheitlich nach § 18 (Kalenderjahr).Für den Zeitraum zwischen dem Tag des Onboardings und dem Ende der ersten
Abrechnungsperiode („Rumpfperiode“) wird die Vergütung taggenau anteilig berechnet:
- Beim Paket „Standard“ umfasst die Rumpfperiode den Zeitraum vom Tag des Onboardings
(einschließlich) bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres (einschließlich).
Die hierfür geschuldete Vergütung entspricht der in Anlage 1 ausgewiesenen
Jahresvergütung, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage des betreffenden
Kalenderjahres und multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage der Rumpfperiode. - Beim Paket „Premium“ umfasst die Rumpfperiode den Zeitraum vom Tag des Onboardings
(einschließlich) bis zum Ende des zu diesem Zeitpunkt laufenden Kalenderquartals
(einschließlich). Die hierfür geschuldete Vergütung entspricht der in Anlage 1
ausgewiesenen Quartalsvergütung, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage des
betreffenden Kalenderquartals und multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage der
Rumpfperiode.
Nach Ablauf der Rumpfperiode wird die Vergütung jeweils für die volle
Abrechnungsperiode (Kalenderjahr beim Paket „Standard“, Kalenderquartal beim Paket
„Premium“) gemäß Anlage 1 fällig.
- Die Rechnungsstellung für die Rumpfperiode erfolgt unmittelbar nach dem Onboarding. Für
jede nachfolgende volle Abrechnungsperiode stellt der Anbieter die Rechnung jeweils zu
deren Beginn, beim Paket „Standard“ zum 1. Januar, beim Paket „Premium“ zum jeweiligen
Quartalsbeginn. - Die Vertragslaufzeit gemäß § 18 bleibt von den Abrechnungszeiträumen unberührt.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Bei einem Paketwechsel gemäß § 3 Abs. 8 wird die Vergütung ab dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Wechsels entsprechend der für das neue Paket in Anlage 1
ausgewiesenen Vergütung angepasst. Bei individuell vereinbarten Speicherplatz- oder
Nutzerkontingenten richtet sich die Vergütung nach der hierzu zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung. Bereits im Voraus gezahlte Vergütungen werden, soweit sie
Zeiträume nach Wirksamwerden des Paketwechsels betreffen, anteilig verrechnet oder
erstattet. - Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 17 Zahlungsverzug und Leistungsbeschränkung
- Gerät der Kunde mit einer fälligen Vergütung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den
Kunden in Textform zur Zahlung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist von
mindestens sieben Kalendertagen zu setzen. - Leistet der Kunde trotz Ablauf der Nachfrist nicht und ist der Zahlungsrückstand nicht
unerheblich sowie nicht nachvollziehbar bestritten, kann der Anbieter nach vorheriger
Ankündigung in Textform einzelne Leistungen vorübergehend beschränken. Dies umfasst
insbesondere die Sperrung der Einstellung neuer Dokumente, der automatisierten
Übertragung neuer Dokumente aus angebundenen Systemen, der Nutzung von Zusatz- und
Premiumfunktionen sowie der Anlage weiterer Nutzerzugänge. - Eine vollständige Sperrung des Zugangs zur Kunden-Website ist erst zulässig, wenn der
Kunde trotz einer weiteren schriftlichen Zahlungsaufforderung und einer darin gesetzten
Frist von mindestens sieben Kalendertagen nicht leistet. In der Zahlungsaufforderung ist
der Kunde auf die beabsichtigte Zugangssperre und die Möglichkeit hinzuweisen, die
archivierten Dokumente vor Ablauf der Frist zu exportieren. - Die Beschränkung oder Sperrung lässt die Pflicht des Anbieters unberührt, die bereits
archivierten Daten während der vertraglich vereinbarten Aufbewahrungsfrist vor Verlust
und unbefugtem Zugriff zu schützen. Eine Löschung oder inhaltliche Veränderung
archivierter Dokumente erfolgt aufgrund einer Leistungsbeschränkung oder Zugangssperre
nicht. - Der Anbieter hebt eine Beschränkung oder Sperrung unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Werktagen, auf, nachdem sämtliche fälligen Vergütungen einschließlich
angefallener Verzugszinsen und angemessener Kosten der Rechtsverfolgung vollständig
gutgeschrieben wurden. - Die gesetzlichen Rechte des Anbieters, insbesondere das Recht zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss gemäß § 2 und hat zunächst eine Mindestlaufzeit
bis zum Ablauf des auf das Jahr des Onboardings folgende Kalenderjahr. - Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate, sofern
er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform
gekündigt wird. - Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde:
- trotz Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Vergütungen in
Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundvergütungen oder einem entsprechenden
anteiligen Betrag einer vorausbezahlten Jahres- oder Quartalsvergütung in Verzug ist; - den Dienst schwerwiegend oder wiederholt vertragswidrig nutzt, insbesondere
unbefugten Dritten Zugang verschafft, Schutzmaßnahmen umgeht oder rechtswidrige
Inhalte einstellt; - seine Mitwirkungs- oder Sicherheitsobliegenheiten in einer Weise verletzt, durch die
die Sicherheit, Verfügbarkeit oder Vertraulichkeit des Dienstes oder der Daten
anderer Kunden erheblich gefährdet wird.
- Soweit der wichtige Grund auf einer Pflichtverletzung beruht, ist die außerordentliche
Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Frist zur Abhilfe zulässig, soweit eine Abmahnung oder Fristsetzung nicht gesetzlich
entbehrlich ist.
§ 19 Datenrückgabe und Löschung nach Vertragsende
- Nach Vertragsende stellt der Anbieter dem Kunden für einen Zeitraum von 30 Tagen Zugang
zur Kunden-Website ausschließlich zum Export der archivierten Dokumente und verfügbaren
Metadaten zur Verfügung. Der Export erfolgt nutzerinitiiert über die bereitgestellte
Exportfunktion (Download als Archivdatei); § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. - Der Anbieter weist den Kunden mindestens 10 Tage vor Ablauf dieser Frist in Textform auf
die bevorstehende Beendigung des Zugriffs hin. - Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 endet der Zugriff des Kunden auf die Kunden-Website
vollständig. Die archivierten Dokumente werden hierdurch nicht gelöscht; sie verbleiben
bis zum Ablauf der für das jeweilige Dokument nach § 3 Abs. 4 berechneten
Aufbewahrungsfrist beim Anbieter, sind für den Kunden jedoch nicht mehr zugänglich.
Technische und administrative Zugriffe richten sich nach § 3 Abs. 14 sowie dem
Auftragsverarbeitungsvertrag. - Soweit archivierte Dokumente nach Vertragsende bis zum Ablauf der jeweiligen
Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 4 beim Anbieter verbleiben, gilt der
Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 10 insoweit fort. Der Kunde kann während dieses
Zeitraums über den Support gemäß § 7 Anweisungen erteilen, soweit deren Umsetzung
technisch möglich und mit der einheitlichen Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 4
vereinbar ist. Dies betrifft insbesondere einen Nachexport von Dokumenten gegen
angemessene, nach Aufwand bemessene Vergütung. Eine vorzeitige dokumentenbezogene
Löschung ist aufgrund der einheitlich technisch festgelegten Aufbewahrungsfrist nicht
möglich. - Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, exportierte Dokumente entsprechend seinen eigenen
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten weiter vorzuhalten, soweit er nach Ablauf der Frist
gemäß Abs. 1 keinen Zugriff mehr hat. - Ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht des Anbieters an den Daten des Kunden besteht nicht.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Erklärungen zwischen den Parteien bedürfen, soweit nicht anders geregelt, der Textform.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist Römerberg, sofern der Kunde Kaufmann ist. - Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine
ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung ersetzen. - Diese AGB werden dem Kunden in der jeweils aktuellen, mit Stand und Datum
gekennzeichneten Fassung auf der Website des Anbieters
https://apoassist.de/dms-in-deiner-apotheke/
zugänglich gemacht; eine Bereitstellung als Download ist nicht geschuldet, der Kunde
kann sich die AGB jedoch jederzeit selbst ausdrucken oder abspeichern. Für den
Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß § 10 gilt abweichend: Dieser wird dem Kunden als
versioniertes PDF-Dokument zur Verfügung gestellt. Die Zuordnung zu den jeweiligen
Vertragsparteien ergibt sich aus der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung. - Soweit dem Kunden auf der Website des Anbieters, in FAQs, Webinaren, Präsentationen oder
sonstigen Informationsmaterialien weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt
werden, werden diese nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in der Anlage 1
oder in einer individuellen Vereinbarung in Textform als Vertragsbestandteil bezeichnet
sind.
Anlagen
- Anlage 1 – Leistungsbeschreibung und Preisblatt ApoAssist DMS
Version: 1.0, Stand: - Anlage 2 – Auftragsverabeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO nebst technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Liste der Unterauftragsnehmer
